Zufriedenheitsbefragung nach Kauf ist unzulässige Werbung
Wer seine Kunden in einer Transaktions- oder Rechnungsmail um eine positive Bewertung bittet, sollte dies zukünftig lassen. Als Reaktion auf eine Klage verkündete der BGH folgendes Urteil: Auch in Zusammenhang mit einer Rechnungsmail ist die Bitte um eine positive Bewertung rechtswidrig, da sie zur Imagepflege des Shops zählt. Damit soll vor allem einer unerwünschten Werbeflut entgegengewirkt werden. Es drohen hohe Strafen.
BGH-Urteil zugunsten des Klägers
Der Bundesgerichtshof (VI ZR 225/17-LG Braunschweig) veröffentlichte nun ein Urteil, welches Aufklärung darüber gibt, inwiefern der Händler mit dem Rechnungsversand per E-Mail in derselben auch um eine Zufriedenheitsbefragung bitten kann. Grund dafür ist eine Klage eines Käufers, der eine Bestellung über den Amazon Marketplace getätigt hat.
Im Frühjahr 2016 hat der Kläger ein Ultraschallgerät zur Schädlingsbekämpfung gekauft. Die Lieferung verlief über Amazon. Später erhielt der Käufer eine Rechnungsmail, in der sich der Verkäufer bedankte und um eine 5-Sterne-Bewertung bat, wenn der Kunde zufrieden mit dem Service gewesen sei. Diese Bitte erklärte er damit, dass sein junges Unternehmen auf gute Beurteilungen angewiesen sei. Für den Empfänger stellte die Aufforderung einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.
Die Vorinstanzen sahen das anders
Sowohl das Amtsgericht Braunschweig (Az. 118 C 1363/16) als auch das Landgericht Braunschweig (Az. 9 S 404/16) sahen es anders: Denn obwohl es sich für beide Vorinstanzen ebenfalls um Werbung handelte, sahen sie hierbei keinen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers. Laut der Richter hätte der Kunde diesen Hinweis ignorieren können. Somit bestehe kein Anspruch auf Unterlassung.
BGH-Urteil zugunsten des Klägers
Da das Berufungsgericht jedoch eine Revision zuließ, wurde die Klage vom Käufer weiterverfolgt.
Der Bundesgerichtshof hat nun anders entschieden und ein Urteil zugunsten des Klägers gefällt. Dabei haben die Richter erneut erklärt, warum solche Zufriedenheitsbefragungen eindeutig unter den Bereich der Werbung fallen: Eine positive Bewertung unterstützt das Image eines Unternehmens und fällt somit unter die Verkaufsförderung. Ein Unternehmen darf aber nur dann per E-Mail werben, wenn es die ausdrückliche Zustimmung des Kunden erhalten hat.
Der Beklagte soll diese unzulässige Werbung unterlassen. Hält er sich nicht daran, droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro bzw. eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für den Geschäftsführer.
Werbung per E-Mail ohne vorherige Einwilligung
Wer Werbung per E-Mail verschickt, greift immer auch in die Privatsphäre des Empfängers ein. Geschieht dies ohne Einwilligung des Empfängers, greift er zusätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.
In Bezug auf Kundenzufriedenheitsbefragungen bedeutet dies: Sie gelten selbst dann in Form der (Direkt-)Werbung, wenn sie gemeinsam mit einer Rechnung für erworbene Ware verschickt wird. Das BGH begründet dies wie folgt: Laut § 7 Absatz 3 UWG gilt Werbung auch dann als rechtswidrig, wenn der Empfänger nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Somit muss ihm vor dem Eingriff in die Privatsphäre mit einer Werbemail die Möglichkeit gegeben werden, einen Widerspruch gegen die Verwendung seiner E-Mail für Werbung einzulegen.
Nachahmer-Effekt wird verhindert
In Bezug auf die Klage stellte auch der BGH lediglich eine geringfügige Belästigung für den Kläger fest. Grund für das Urteil war hier vor allem Nachahmer zu verhindern. Denn in diesem Fall würde die Privatsphäre deutlich unter den unerwünschten Werbehinweisen leiden.
Darüber hinaus lässt sich den Händlern eine rechtliche Absicherung für jede Art von E-Mail-Werbung zumuten. Wenn Sie demnach als Shopbetreiber in Ihrer Rechnungsmail auf Bewertungsportale hinweisen möchten, ist zuvor eine Erlaubnis des Kunden zwingend einzuholen.
Fazit: Vorsicht bei Zufriedenheitsbefragungen
Wenn Sie bei Transaktions- oder Rechnungsmails um eine Bewertung für Ihr Produkt auf Ihrem Online-Shop oder einem Marktplatz bitten, dann fällt diese Bitte in jedem Fall unter den Definitionsbereich der Werbung. Sichern Sie sich durch eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden vorher ab. Andernfalls können hohe Bußgelder oder eine Ordnungshaft drohen.