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Kennen Sie schon die Zentrale Stelle Verpackungsregister?

Viele Internethändler bringen Verpackungen jeglicher Art als Erste in Verkehr. Zum Versand oder zur sicheren Produktverpackung werden Kartons und Co. gerne genutzt. Aber mehr denn je muss auch an die Umwelt gedacht werden. Deshalb gibt es moderne Recyclingmodelle und Verfahren, anhand derer Umverpackungen verwertet werden können. Hierzu müssen sowohl Konsumenten als auch Händler ihren Teil beitragen. Damit der Teil auf Seiten der Verkäufer transparent und einfach nachzuvollziehen ist, gibt es seit Januar 2019 die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und das Verpackungsgesetz (VerpackG). Haben Sie schon davon gehört?

Nein? Dann wird es Zeit. Denn falls Sie Erstinverkehrbringer von Kartonagen o. Ä. sind, sind diese Informationen wichtig für Sie. Wir haben die neuen Regelungen und Funktionen für Sie zusammengefasst.

Zeigen Sie Produktverantwortung

Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Co. spielen heutzutage eine immer wichtigere Rolle. Sowohl für das eigene Gewissen als auch für das Unternehmensimage. Ein gutes Bild macht immer sympathisch. Wer ein Produkt herstellt bzw. vertreibt, der sollte auch zu Beginn des Produktionsablaufes schon daran denken, wie es später mit der Entsorgung aussehen könnte. Recycling- oder Mehrwegfähigkeit sind hier beliebte Methoden. Die Rücknahme der Produkte sollte also gesichert sein. Und darum kümmert sich das Verpackungsgesetz (VerpackG).

Transparenz für Händler und Käufer

Seit dem 01. Januar 2019 hat das neue Verpackungsgesetz die Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst. Vor dem geltenden Gesetz bestand das Problem, dass sich einige Händler einfach unter den Regelungen bzgl. Entsorgung von Verpackungen hinwegducken konnten. Die Verkäufer, die sich rechtskonform verhalten haben und ihren Teil zum Recycling beigetragen haben, mussten für deren Verpackungen zusätzlich aufkommen. Um dieses Problem zu beheben, wurde die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister inklusive VerpackG entwickelt. Diese ist als eine Bundesbehörde tätig und ihre Aufgaben sind im Verpackungsgesetz genau hinterlegt.

Und was ist ihre Aufgabe? Kurz gesagt: Sie überwacht die Systembeteiligung durch Verpackungshersteller oder Inverkehrbringer an Recyclingprozessen und Co.

Aber worum geht es eigentlich genau beim VerpackG?

Das Verpackungsgesetz legt fest, welche Pflichten Hersteller und Händler beim erstmaligen Inverkehrbringen von Verpackungen haben. Grundsätzlich ist es in Europa so, dass jeder Hersteller eines Produktes auch für die zugehörige Verpackung Verantwortung übernehmen soll. Damit ist einerseits die Vermeidung überflüssiger Kartonagen gemeint, andererseits die (Wieder-)verwertung. So sollen Verpackungen, die aus dem gewerbsmäßigen Verkauf stammen, an einem System beteiligt werden, welches sicherstellt, dass die Gebinde fachgerecht erfasst und verarbeitet werden. Die genaue Umsetzung mit allen Paragraphen können Sie im neuen Verpackungsgesetz nachschlagen.

Der Händler bzw. Hersteller geht mit dem System einen Vertrag ein. Dies ist der Systembeteiligungsvertrag. Als Inverkehrbringer muss er sich außerdem in der Zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren. Und hier kommt die Zentrale Stelle Verpackungsregister ins Spiel: Denn die hat die Aufgabe, alle Produktverantwortlichen aufzunehmen und in einem Register zu zusammenzufassen. Die Registration ist öffentlich und somit transparent und einsehbar. Außerdem überwacht die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister die Förderung nachhaltiger Verpackungen sowie die Erfüllung von Recyclingquoten.

Gerechte Kostenaufteilung für alle Händler

Was ist mit den Kosten? Das neue Verpackungsgesetz sowie die Registrierung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister bringt durch die Transparenz vor allem Gerechtigkeit. Denn die Kosten für die Entsorgung und das Recycling sowie für die Hol- und Bringsysteme der Abfallsammlung werden gerecht auf alle Hersteller und Händler verteilt. Und geteiltes Leid ist ja bekanntlich halbes Leid.

Recyclingfreundlich = Geldbeutelfreundlich

Sie möchten die Kosten im System möglichst gering halten? Allgemein lässt sich sagen: Je weniger Verpackungen in Umlauf gebracht werden, desto günstiger ist es für Sie als Händler. Und die Gebinde, die genutzt werden, sollten möglichst umweltfreundlich sein. Dann sind auch die Beteiligungskosten an Sammel-, Recyclingsystemen und Co. geringer. Neu im VerpackG ist zum Beispiel, dass Bemühungen hinsichtlich Recyclingfähigkeit etc. belohnt werden.

Fertigen oder nutzen Sie recyclinggerechtes Design und umweltfreundliche Materialien? Denn wer recyclingfähige und nachwachsende Rohstoffe verwendet, darf auf eine günstigere Systembeteiligung in der Zukunft hoffen.

So sollen Anreize für Hersteller und Händler entstehen, möglichst umweltfreundlich zu produzieren und zu verpacken. Wie verpacken Sie Ihre Waren? Nehmen Sie Rücksicht auf unsere Umwelt und recyclen Sie? Das verschafft Ihnen nicht nur im Bereich des VerpackG Vorteile, sondern trägt gleichzeitig zu Ihrem fortschrittlichen und vorbildlichen Image bei.

Registrieren Sie sich!

Mit dem Thema Verpackungen sollte nicht lapidar umgegangen werden. Die Entsorgung und das fachgerechte Recycling sind wichtig. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, sollten Sie sich als Inverkehrbringer neuer Verpackungen im Verpackungsregister registrieren. Dafür gibt es LUCID. Das ist das Register, in welchem Händler mit Marken aufgelistet sind. Das Register ist teilweise öffentlich einsehbar. Das heißt: Transparenz für Kunden, Händler und Co. Hier sind auch einzelne Branchenlösungen mit selbstverantwortlicher Einsammlung der Verpackungen durch den Händler möglich.

Wenn Sie sich und die Verpackungen in LUCID registriert haben, zeigen Sie, dass Sie Ihrer Pflicht nachkommen und gesetzeskonform, umweltbewusst und verantwortungsvoll handeln. Dies stellt Sie und Ihr Unternehmen in ein ansprechendes Licht – und bewahrt Sie vor hohen Strafen.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht…

Deshalb informieren wir Sie hier über das neue Gesetz. Denn wer sich nicht registriert, könnte gesetzeswidrig handeln und gilt als sogenannter Trittbrettfahrer. Denn dann lässt man die anderen Hersteller für sich mitbezahlen. Die Registrierung ist nicht freiwillig, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Wenn man sich als Erstinverkehrbringer nicht bei LUCID registriert, ist das Risiko hoch, erwischt zu werden. Und da winken saftige Strafen. Falls Sie gewerbsmäßig systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland in den Verkehr bringen und dies nicht registrieren, kann das automatisch zu einem Vertriebsverbot für Ihre Verpackungen führen. Regulär dürfen diese Gebinde dann nämlich nicht verkauft werden. Damit einhergehend drohen Bußgelder von bis zu 200.000 Euro bei Nicht-Beteiligung an einem System und 100.000 pro Fall bei fehlerhafter Registrierung. Das kann man sich doch wirklich sparen!

Wir empfehlen: Kümmern Sie sich schon vor Inverkehrbringen neuer Versand- und Produktverpackungen darum, dass diese fachgerecht entsorgt werden können und registriert sind. Auf der sicheren Seite sind die Wege weniger steinig! Sie haben Ihre Verpackungen alle sachgerecht registriert? Perfekt – Dann haben Sie alles richtig gemacht und können sich entspannt zurücklehnen.

Aber welche Verpackungen sind registrierungspflichtig?

Wie bei vielen Dingen gibt es auch unter den Verpackungen einige Unterschiede. Verpackung ist nicht gleich Verpackung. Auf der Internetseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister heißt es: „Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, sind an einem System zu beteiligen und der Erstinverkehrbringer muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren lassen.“. Zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gehören zum Beispiel:

  • Umverpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen,
  • Verkaufsverpackungen,
  • Versandverpackungen,
  • Serviceverpackungen wie Bäckertüten oder Coffee-to-go-Becher sowie
  • Verpackungsbestandteile (Luftkissen, Etikett, Verschluss).

Generell gilt die Faustregel: Was beim privaten Endverbraucher als Abfall über bleibt, muss registriert werden – es sei denn, es gibt eine Branchenlösung. Jedoch ist nicht jeder Karton verpackungspflichtig:

  • Mehrwegverpackungen,
  • Einweggetränkeverpackungen (mit Pfandpflicht),
  • Schadstoff-Verpackungen und
  • Transportverpackungen sind ausgenommen.

Die genauen Vorschriften können Sie in einem Katalog nachlesen. Außerdem können Sie damit Ihre Produkte eigenständig prüfen und auf Nummer sicher gehen, was das Gesetz angeht. Falls man sich unsicher bei einer Verpackung ist, kann man einen Antrag zur Einstufung dieser stellen.

Welche Pflichten hat man nun als Händler?

Zunächst ist es die Pflicht der Händler, sich zu registrieren, bevor gewerbsmäßig Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Weiterhin muss man die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen an einem System beteiligen. Hierfür müssen Materialart und Masse bestimmt werden. Jegliche vom Hersteller vertriebenen Verpackungen, die systembeteiligungspflichtig sind, müssen bei solch einem System angemeldet sein. Abzüge sind nur in Sonderfällen möglich.

Ebenso wichtig ist die Datenmeldung. Bei Vertragsschluss müssen Meldungen über die systembeteiligten Verpackungsmengen abgegeben werden. Zusätzlich gibt es eine Vollständigkeitserklärung. Das bedeutet, dass der Hersteller bei der Erreichung eines gesetzlich festgelegten Schwellenwertes – je nach Materialart – für in Verkehr gebrachte Verpackungen eine Vollständigkeitserklärung abgeben muss.

Wenn betrifft das VerpackG? Wer muss sich registrieren?

Haben Sie bisher auch nach der Verpackungsordnung gehandelt? Dann betrifft Sie das neue Gesetz in der Regel auf jeden Fall. Kurz gesagt: Wenn Sie Händler oder Hersteller sind und erstmals eine mit Ware befüllte Verpackung im stationären oder Online-Handel an Dritte weitergeben – mit Ziel des Vertriebs oder der Verwendung. Also wenn Sie Produkte mit einer Verpackung, die das erste Mal genutzt wird, in Umlauf bringen, müssen Sie sich registrieren. Denn dann sind Sie sozusagen für den Verbleib und auch die Entsorgung der Verpackung mitverantwortlich.

In Deutschland gilt normalerweise derjenige als Erstinverkehrbringer einer Verpackung, der diese mit Ware gefüllt gewerbsmäßig an Dritte weitergibt. Das ist meist der Hersteller eines Produktes. Auch als Importeur kann bzw. muss man hier die Pflicht übernehmen. Vor dem Import von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen diese ebenso registriert sein.

Auf die Plätze, fertig – Registrieren!

Sind Sie neu im Handel oder haben Sie neue Verpackungen in petto? Dann wird es Zeit, diese zu registrieren. Dazu müssen Sie zunächst Zugangsdaten für das Register LUCID von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister beantragen. Folglich geben Sie Ihre Registrierungsdaten ein. Mit einer Registrierungsmail erhalten Sie daraufhin einen Link. Darüber können Sie Ihre Registrierung abschließen. Nun werden Herstellerdaten, Markennamen und Co. aufgenommen. Außerdem müssen Sie bestätigen, dass Sie sich an einem oder mehreren Systemen oder einer Branchenlösung beteiligen. Dann heißt es Vollständigkeit der Angaben bestätigen und schon ist die Registrierung abgeschlossen. Sie sind nun im Herstellerregister für jeden sichtbar. Ihre Kunden können sich von hier von der Seriosität Ihres Unternehmens überzeugen.

Haben Sie Fragen rund um die Registrierung? Auf den Seiten der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister werden all Ihre Fragen beantwortet.

Anna Humpert
Online-Marketing

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