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Neues Verpackungsgesetz – worauf Online-Händler nun achten müssen

Ab dem 1. Januar 2019 löst das Verpackungsgesetz (VerpackG) die bisher geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Damit treten neue gesetzliche Regelungen rund um die Verpackungen in Kraft. Auch für Online-Händler bedeutet das neue Gesetz eine Umstellung, besonders in Bezug auf das Inverkehrbringen, aber auch die Rücknahme, Sortierung und Verwertung von Verpackungen.

Basis für das Gesetz stellt das Prinzip der Produktverantwortung dar. Nach diesem Prinzip liegt die Verantwortung der Rücknahme und Verwertung von Verpackungen inklusive Füllmaterial bei demjenigen, der die Verpackung in Umlauf bringt. Das Gesetz zielt dabei darauf ab, die Recyclings-Quoten verschiedener Verpackungsmaterialien zu erhöhen und gleichzeitig das Abfallaufkommen insgesamt zu verringern.

Am meisten sind die Hersteller von diesem neuen Gesetz betroffen. In der Regel führen sie zum ersten Mal die Verpackungen ein. Darüber hinaus zählen als Hersteller auch Händler, welche die Produkte für den Versand vorbereiten und so ebenfalls Verpackungen in den Verkehr einführen.

Was sind Verpackungen?

Dem Gesetz zufolge handelt es sich bei Verpackungen um „aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden“. Als solche Verpackungen zählt also auch Verbandsmaterial, darunter Klebeband, Luftpolster und Füllmaterial, sowie mögliche Umverpackungen.

Dem Verpackungsgesetz nach gehören sowohl Produkt- als auch Versandverpackungen zu den Verpackungen, die lizensiert werden müssen. Versandhändler müssen also darauf achten, dass die Hersteller der Waren die Produktverpackungen bereits lizensiert haben. Gerade bei Waren aus Drittstaaten sollten sie einen genaueren Blick darauf werfen.

Registrierungspflicht

Mit dem neuen Verpackungsgesetz müssen sich die sogenannten Inverkehrbringer von Verpackungen bei dem „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ registrieren. Die Registrierung sollte dabei bereits vor Januar 2019 erfolgen, da andernfalls hohe Bußgelder von bis zu 200.000 Euro drohen.

Vollständigkeitserklärung

Wer eine gewisse Menge systembeteiligter Verpackungen zum ersten Mal einführt, muss eine Vollständigkeitserklärung führen, welche durch einen Sachverständigen überprüft wird. Demnach haben Hersteller jährlich bis zum 15. Mai Zeit, um alle Verkaufs- und Umverpackungen aufzulisten. Betroffen sind Hersteller jedoch erst bei mindestens 50.000 kg Papier, Pappe und Karton je Kalenderjahr.

Fazit: Rechtzeitig umstrukturieren, Bußgelder vermeiden

Kurz nach der DSGVO wird noch ein neues Gesetz eingeführt, das vor allem Hersteller betrifft. Hier gilt: rechtzeitig mit den notwendigen Vorkehrungen anfangen, damit Sie als Hersteller auf keinen Fall Bußgelder zahlen müssen.

Carolin Nelkowski
Online-Marketing

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