eCommerce: Neuerungen bei den Richtlinien zur Preisangabe
Aufgepasst! Die Richtlinien für Preisangaben werden geändert
Stichtag 28. Mai: Neuerungen bei der Preisangaben-Richtlinie
Im digitalen Handel gibt es diverse Regeln, die beachtet werden müssen – und am 28. Mai 2022 kommen neue hinzu. Und dabei kennen Abmahnende keine verlängerte Schonfrist! Die gute Neuigkeit ist, dass sich die Änderungen einfach integrieren und anpassen lassen. Aber worum geht es konkret?
Die deutsche Preisangabenverordnung
Die Preisangaben-Richtlinie (im Original „Directive 98/6/EC“) soll dafür sorgen, dass EU-weit die gleichen Vorgaben zur Kennzeichnung des Kaufpreises eingehalten werden. Aus dieser Richtlinie müssen die einzelnen Staaten eigene Gesetze entwickeln, die entsprechende Regelumsetzungen einfordern. Deutschland hat das in Form der Preisangabenverordnung getan.
Die Omnibus-Richtlinie fährt einen klaren Kurs
Seit 2020 gibt es die sogenannte Omnibus-Richtlinie, die den Verbraucher:innenschutz im Online-Handel absichern soll. Zum 28. Mai wird diese nun angepasst, worunter auch die Preisangabe fällt. Die nach wie vor geltende Pflicht zur Preisklarheit und Preiswahrheit wird entsprechend ausgeweitet und klarer definiert. Das ist für die Kundschaft wichtig, da sie auf diesem Weg schnell eine zuverlässige Information zum erwartbaren Preis bekommt. Dazu zählt beispielsweise die Information bezüglich der enthaltenen die Mehrwertsteuer sowie die Angabe der Versandkosten. Und zwar offensichtlich und leicht zugängig – nicht versteckt und erst am Ende des Bestellprozesses sichtbar.
Einheitlichkeit bei der Nennung des Grundpreises
Werden Ihre Produkte nicht als Stückzahl, sondern nach Länge, Volumen oder Gewicht verkauft, dann müssen Sie fortan dennoch einen festen Grundpreis angeben. Während zuvor bei kleinen Einheiten bis 250 Gramm oder Milliliter der Grundpreis pro 100 Milliliter ausgezeichnet werden durfte, gilt dann die Festlegung des Grundpreises über den Kilo- bzw. Literpreis. Damit sind die Preise einheitlich und die Kundschaft kann Shops und deren Angebote einfacher miteinander vergleichen.
Streichpreise als Verlockung – Aber nur unter bestimmten Bedingungen
Für viele Händler:innen ist es ein bewährtes Mittel, zusätzlich zum Angebotspreis auch den gestrichenen, teureren Ursprungspreis anzugeben und ggf. auch die prozentuale Einsparung mit zu bewerben. Das vermittelt Kund:innen, dass sie einen guten Deal machen – vor allem bei einer großen Differenz zwischen Streichpreis und aktuellem Preis. Bisher galt: Im Sinne der Preiswahrheit musste der gestrichene Preis aber der Wahrheit entsprechen und zu einem Zeitpunkt wirklich verlangt worden sein. Diese Regelung wird nun erweitert: Auch ein künstliches Preiserhöhen kurz vor dem Einsetzen der Angebote ist spätestens ab dem 28. Mai nicht mehr zulässig. Ab dann gibt es konkrete Vorgaben zu den Streichpreisen.
Was gilt noch für Streichpreise?
Als Streichpreis darf ab dieser Deadline nur noch der günstigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden. Wie lange mit einem solchen Streichpreis geworben werden darf, ist aber (noch) nicht definiert. Bei den meisten Produkten, beispielsweise elektronischen Waren, geht schließlich mit jeder Neuerung und Weiterentwicklung am Markt ein Wertverlust für bestehende Artikel einher und der vermeintliche Rabattpreis wird irgendwann zum regulären Preis. Wird dann weiterhin der Streichpreis genannt, handelt sich auch um eine Irreführung der Kundschaft, die abgemahnt werden kann. Hier ist also Vorsicht geboten, da nach Einzelfall entschieden wird.
Gehen Sie auf Nummer sicher
Sie müssen davon ausgehen, dass ab dem 28. Mai die typischen Abmahner auf der Lauer liegen – also seien Sie lieber schnell und nehmen Sie die entsprechenden Änderungen frühzeitig vor. Diese lassen sich in der Regel einfach umsetzen und schaden auch vor Eintreten der Richtlinie nicht. Der frühe Vogel bekommt keine Abmahnung!
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