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Durchgestrichene Preisangaben sind rechtens

Handelt es sich bei einer Werbung mit der Preisangabe „49,99 EUR 19,99 EUR“ um eine Irreführung oder nicht?

Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) das erste Mal in dem Urteil vom 04.05.2005. Die Klage, ob bei einer Werbung mit „statt“-Preisen eine verbotene Irreführung vorliege, die eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes rechtfertige, konnte damals wegen eines formalen Fehlers zurückgewiesen werden.

Nun steht das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) vom 29.06.2010 in dieser Sache fest. Die Werbung mit „statt“-Preisen sei keine irreführende geschäftliche Handlung, so das OLG. Es entständen keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvortiel, den Preis selbst oder die Berechnung des Preises. Vielmehr sei es verständlich, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher verlangten Preis handele.
Konkret bedeutet das, dass das Durchstreichen eines Preises sein Ungültigmachen bedeute und im Zusammenhang mit der Angabe des jetzt gültigen Preises eine Reduzierung zum Ausdruck bringe. Eine Verwechslung mit einem Vergleich zu Drittangeboten sei damit ausgeschlossen.

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