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Abmahnungen wegen unfreier Rücksende-Klauseln bei Onlineshops

Unser Anwalt und Partner Sören Siebert hat auf seinem Webportal e-recht24.de einen sehr interessanten Artikel geschrieben. Hier ein Auszug über den Inhalt:

Online-Händler können im Rahmen des Widerrufsrechts den Kunden die Kosten der Rücksendung bei Waren unter 40 Euro auferlegen. Voraussetzung dazu ist, dass diese Kostenregelung noch einmal gesondert aufgeführt wird (im Onlineshop in den AGB, bei eBay und vergleichbaren Plattformen im Rahmen der „Vertragsbedingungen“ oder „Hinweise zum Vertragsschluss“).

Das OLG Brandenburg hat nun entscheiden, dass die Formulierung NICHT aus der amtlichen Widerrufsbelehrung entnommen werden darf, sondern hier auf die REGELMÄßIGEN Kosten der Rücksendung abgestellt werden muss.

Für Shopbetreiber bedeutet dies, dass in den AGB die Klausel „Kosten der Rücksendung bei Widerruf“ um das Wort „regelmäßig“ ergänzt werden muss, eBay- und Amazon-Händler müssen dies in Ihren Vertragsbedingungen ergänzen.

Der neue Passus muss wie folgt lauten:

Kosten der Rücksendung bei Widerruf
Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferten Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurück zusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

Quelle: http://www.e-recht24.de/news/ecommerce/6603-widerrufsrecht-onlineshops-agb-klausel-keine-unfreie-ruecksendung.html

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