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Neues Gesetz: Fehlende Datenschutzerklärung kann abgemahnt werden

Ohne großes Aufsehen ist am 24.02.2016 ein neues Gesetz in Kraft getreten und damit ist es amtlich: Eine fehlende Datenschutzerklärung beim Kontaktformular ist nicht nur ein Datenschutzverstoß, sondern auch ein Wettbewerbsverstoß, der als solcher geahndet werden kann.

Worum geht’s?

Schon seit einigen Jahren existiert die juristische Streitfrage, ob es sich bei einer fehlenden Datenschutzbelehrung bei einem Kontaktformular um einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß handelt. Seit dem 24.02.2016 steht endgültig fest, dass ein solcher Datenschutzverstoß auch abgemahnt werden kann. Entschieden wurde das nun im März über den Fall einer Steuerberatungskanzlei, welche neben dem Kontaktformular keinen Belehrungstext eingebunden hatte. Das Oberlandesgericht Köln entschied am 11.03.2016 zu Gunsten des Klägers und verurteilte die Kanzlei zur Unterlassung. Als Begründung wurde dabei angeführt, dass die wettbewerbsrechtliche Entfaltung der Mitbewerber zu schützen sei, indem gleiche Bedingungen geschaffen werden. So könne das Fehlen einer Datenschutzerklärung das Verbraucherinteresse erheblich beeinflussen, da Nutzer aufgrund einer Datenschutzerklärung von der Nutzung des Kontaktformulars absehen könnten.

Warum ist das für Sie wichtig?

Wenn Sie auf Ihrer Webseite Daten von Nutzern erheben, indem Sie beispielsweise Newsletter oder Informationsbroschüren verschicken, Gewinnspiele veranstalten oder sonstige Registrierungsmöglichkeiten anbieten, dann sollten Sie sich lieber über das neue Gesetz zum Datenschutz informieren. Ansonsten gehen Sie das Risiko ein, von einem Konkurrenten abgemahnt zu werden.
Bisher galt in der deutschen Rechtsprechung die Ansicht, dass Datenschutzverletzungen von Wettbewerbern nicht abgemahnt werden können, da es keinen Wettbewerbsbezug gäbe. Schließlich nimmt der Interessent selbst den Kontakt auf, wenn er seine Daten in ein Kontaktformular einträgt und ist kein Ziel von Werbemaßnahmen. Deswegen ist es nicht weiter verwunderlich, dass an vielen Webseitenbetreibern § 13 TMG vorbeigegangen ist: Dieser Paragraph legt die Pflichten des Dienstanbieters bezüglich einer Datenschutzerklärung fest. Bisher waren die Verstöße gegen § 13 TMG allerdings nicht strafbar. Mit dem neuen Urteil des OLG Köln ändert sich nun jedoch die Richtung der Rechtsprechung und eine Abmahnung bei einer fehlenden Datenschutzerklärung wird zunehmend wahrscheinlicher. Da jede Abmahnung Kosten verursacht, die Sie sich sparen könnten, sollten Sie also rechtzeitig aktiv werden.

Was müssen Sie tun?

Wenn Sie eine Internetpräsenz betreiben, sollten Sie umgehend überprüfen, ob Ihr Online-Auftritt über eine rechtskonforme Datenschutzerklärung verfügt. Überprüfen Sie auch die Unterseiten und natürlich das Kontaktformular: In unmittelbarer Nähe dazu sollte sich ein Belehrungstext befinden, der den Nutzer über Art und Zweck der Verwendung seiner Daten informiert. Sollte dem nicht so sein, müssen Sie unbedingt handeln, denn ansonsten gehen Sie das Risiko ein, von Mitbewerbern oder Verbänden im Sinne §8 Abs. 3 UWG wegen fehlenden oder fehlerhaften Datenschutzerklärungen auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verklagt zu werden.
Wer bereits eine Datenschutzerklärung auf seinen Internetpräsenzen hinterlegt hat, der sollte sicherstellen, dass diese noch aktuell ist. Im Internet gibt es zahlreiche kostenlose Muster-Datenschutzerklärungen. Wenn Sie schnell eine zu Ihrem Angebot passende Datenschutzerklärung erstellen möchten, dann können Sie einen Generator dafür verwenden, wie zum Beispiel hier zu finden.

Weitere mögliche Konsequenzen

Die Bedeutung des Urteils für reguläre Webseiten und Online-Shops wird zukünftig möglicherweise auch auf Plattformangebote wie eBay und Amazon übertragen. Ebenso möglich ist eine Übertragung auf Social-Media-Profile. Die Rechtsprechung fasst solche Webseiten als eigenständige Internetpräsenzen auf, was sich bisher nur in der Pflicht zum eigenständigen Impressum niedergeschlagen hat. Da sich die Datenschutzerklärung des jeweiligen Plattformbetreibers aber nur auf das Verhältnis der Plattform zu ihren Nutzern bezieht und nicht auf das Verhältnis der Nutzer gegenüber den Besuchern des eigenen Profils, ist auch an dieser Stelle eine Abmahnung denkbar. Spätestens bei individuellen Angeboten wie Newslettern oder Gewinnspielen ist es mehr als fraglich, ob eine allgemeine Datenschutzerklärung des Plattformbetreibers ausreicht.

Dies ist keine Rechtsberatung, sondern dient nur der Information, wir empfehlen daher, dass Sie sich bei der Umsetzung durch einen Anwalt beraten lassen.

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