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Online-Händler haben neue Informationspflichten durch das VSBG

Ab Februar 2017 kommen durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) neue Informationspflichten auf Sie als Online-Händler zu. Das VSBG gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen, durch entsprechende Schlichtungsverfahren, bei anerkannten privaten Schlichtungsstellen.

Welche Vorteile das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) auch für Online-Händler hat, haben wir bereits hier erläutert.

Hier noch einmal die Vorteile im Überblick:

  • kostengünstig
  • schnell
  • wenig Aufwand
  • erspart den Gang zum Gericht
  • kundenfreundlich
  • stärkt die Kundenbeziehung
  • Verbraucher und Unternehmen können selbst entscheiden, ob sie vorgeschlagene Lösungen annehmen oder nicht

Auch über die Informationspflicht gem. Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013, haben wir bereits berichtet. Seit 2016 sind Online-Händler verpflichtet folgenden Satz inkl. klickbarem Link im Impressum ihres Online-Shops und Unternehmensauftritten auf Plattformen wie Amazon, eBay usw. einzufügen:

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr

Zur leichteren Einbindung stellt das BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) dafür auch Banner zur Verfügung: www.bmjv.de/odr-banner

Ab dem 01. Februar 2017 wird es aber noch weitere Informationspflichten durch das VSBG in seinen §§ 36, 37 geben. Diese erfordern, dass sich Online-Händler jetzt damit auseinandersetzen, ob sie zu Streitbeilegungsverfahren bereit sind oder nicht und ihre Kunden entsprechend darüber informieren. Versäumen Online-Händler diese Pflicht, können Unterlassungsverfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (§ 2 Absatz 2 Nr. 12 Unterlassungsklagengesetz) drohen.

§ 36 Allgemeine Informationspflicht

Alle Online-Händler die im B2C Bereich tätig sind und am 31.12. des Vorjahres mehr als zehn Personen beschäftigt haben, müssen im Impressum und den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hinweisen, ob sie verpflichtet bzw. freiwillig bereit sind, an einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen.

Grundsätzlich ist die Teilnahme für Unternehmen freiwillig. Allerdings kann sich eine Verpflichtung aus anderen Gesetzen (z.B. durch das Energiewirtschaftsgesetz) für manche Wirtschaftsbereiche ergeben oder beispielsweise durch eine Verbandssatzung.

Wenn das Unternehmen verpflichtet oder freiwillig bereit ist an einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, dann muss zudem die Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle angegeben werden, sowie eine Erklärung an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen hat das Bundesamt für Justiz hier in einer Liste veröffentlicht.

§ 37 Information nach Entstehen einer Streitigkeit

Sobald Unternehmen eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht beilegen können, wird die Informationspflicht nach § 37 VSBG ausgelöst.

Alle Händler, ob zur Schlichtung bereit oder nicht, müssen, wenn es zu einer Streitigkeit kommt, den Kunden in Textform auf die Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen und darüber informieren, ob sie vor dieser Stelle zu einer Schlichtung bereit sind oder nicht. So sollen dem Kunden unnötige Zeit und Kosten erspart bleiben.

 

Weitere Informationen:

FAQ des BMJV zum VSGB
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle
Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten bietet die nationale Kontaktstelle – das Europäische Verbraucherzentrum www.evz.de – Rat und Hilfe.

 

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