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Bundeskartellamt zwingt Asics Vertriebsbeschränkungen in die Knie

Noch vor kurzem berichteten wir darüber, dass es immer mehr Vertriebsbeschränkungen für Händler gibt, die Markenprodukte bei Amazon verkaufen.

Hierbei machten Asics und Onitsuka Schlagzeilen, in denen es hieß, dass nur noch autorisierte Händler diese Produkte bei Amazon verkaufen dürfen, was eine starke Einschränkung für Onlinehändler darstellte, die Ihren Vertrieb dadurch umstellen mussten..

Zudem wurden die Händler-AGB von Asics verschärft. Sobald ein Händler Waren auf einem Marktplatz anbot, wurde dieser als „reiner Online-Händler“ deklariert und erhielt nur noch einen stark beschränkten Zugriff auf das Sortiment.

Diese Änderung der AGB führte dazu, dass zuletzt das Kartellamt die Verhandlungen mit Asics abbrach.

Asics Vertriebsverbot ist rechtswidrig

Die kleinen und mittelständischen Online-Händler können jetzt aufatmen, denn das Bundeskartellamt verbietet Asics das Vertriebsverbot über Online-Marktplätze. Nachdem schon Adidas vor einiger Zeit sämtliche Vertriebsbeschränkungen unterlassen musste, gilt dies nun auch für Asics.

Nach etwas weniger als drei Jahren Ermittlung, hat das Bundeskartellamt in Bonn diese wichtige Entscheidung getroffen:

„Markplatzverbote und Beschränkungen des Internetvertriebs sind aus Sicht des Bundeskartellamts rechtswidrig, denn hierbei werden insbesondere kleinere und mittlere Händler benachteiligt.“

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes sagte hierzu: „Beim sich dynamisch entwickelnden Internet-Handel müssen wir darauf achten, den Interessen der Hersteller gerecht zu werden und gleichzeitig Märkte und Chancen zugunsten von Händlern und Verbrauchern offenzuhalten.“

Asics Deutschland Liste an Verboten für Händler benachteiligte insbesondere kleine und mittlere Händler in Ihrem Vertriebssystem, weil sie es in der organischen Suche schwer gegen die große Konkurrenz hatten und somit andere Vertriebskanäle nutzen wollten. . Diese durften:

  • keine Preisvergleichsmaschinen nutzen
  • Markenzeichen von Asics nicht auf Internetseiten Dritter verwenden, um Kunden auf den eigenen Shop zu leiten
  • als stationärer Händler keine Produkte auf Marktplätzen wie eBay oder Amazon verkaufen

Die beanstandeten Vertriebsklauseln sollen inzwischen geändert sein, heißt es.

Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbands Online-Handel (BVOH), ist über diese Entscheidung sehr erfreut: „Das führt zu mehr Rechtssicherheit für den Online-Handel. Viele deutsche Gerichte werden diese Entscheidung als Grundlage ihrer Rechtsfindung nutzen.“

Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel

Jetzt liegt es an der europäischen Kommission die Online-Beschränkungen weiter zu überprüfen. In der wettbewerbsrechtlichen Sektoruntersuchung des eCommerce werden von der EU-Kommission in Person von Wettbewerbskommissarin Margrethe Verstager Marktinformationen erhoben um:

  • die Art
  • die Häufigkeit
  • die Auswirkungen

zu überprüfen, denn es gibt „[…]Anzeichen, dass Unternehmen selbst Hindernisse für den grenzüberschreitenden Online-Handel schaffen, um den Binnenmarkt entlang nationaler Grenzen zu fragmentieren und Wettbewerb zu verhindern.“ [Quelle]

Oliver Prothmann sagte hierzu, „Ich kann nur jedem Händler empfehlen, an dieser Befragung teilzunehmen.“ Eine solche Beteiligung ist auch möglich, wenn man nicht von der Kommission angeschrieben wurde, da auch eine Initiativ-Beantwortung möglich ist.

Überdies empfiehlt Herr Prothmann jedem Händler, sich „nach der heutigen Entscheidung aktiv gegen jedwede Form von Vertriebsbeschränkungen wie Marktplatzverbote zur Wehr zu setzen.“ Der BVOH schätzt ein, dass durch die Entscheidung des Kartellamts die Chancen ausgezeichnet stünden, dass die Gerichte dem Kartellamt folgen und zugunsten der Online-Händler entscheiden.

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