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Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Online-Handel

Marktplatzbetreiber sollen künftig mehr Aufzeichnungen von den Online-Händlern auf ihrer Plattform führen. Hierzu wurde das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet eingeführt. Es greift bereits seit dem 1.1.2019. Für die Umsetzung erhalten Händler abhängig von ihrem Sitz eine Übergangsfrist.

Was ändert sich für Sie?

Nun ist Handeln angesagt. Mit dem Jahreswechsel ist ein neues Gesetz in Kraft getreten. Betroffen sind alle Online-Händler bzw. deren Steuerberater, die auf einem elektronischen Marktplatz vertreiben. Mit der neuen Regelung werden sie dazu aufgefordert, einen Antrag für die eigene (umsatz-)steuerliche Erfassung zu stellen, die erhaltene Bescheinigung wird anschließend an die jeweiligen Marktplätze gereicht.
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Frühzeitige Antragstellung

Für die Umsetzung erhalten alle Händler eine Übergangsfrist. Diese beläuft sich bei Händlern mit Sitz in der EU auf neun Monate (1.10.2019). Händler aus China und weiteren Drittländern haben für diese Bescheinigung zwei Monate Zeit (1.3.2019).
Wer spätestens bis dahin keine Bescheinigung über die steuerliche Registrierung in Deutschland bei den Marktplätzen eingereicht hat, kann durch die jeweilige Plattform gesperrt werden. Andernfalls kann der Marktplatz für nicht gezahlte Umsatzsteuer eines Online-Händlers haftbar gemacht werden, wenn dieser keine Bescheinigung des Händlers vorweisen kann.
Für die Zukunft ist ein automatisierter Ablauf geplant.
Um den großen Schwung an Antragsstellungen abzuarbeiten, werden die Finanzämter wohl mehrere Wochen benötigen. Dennoch sollten Sie den Antrag frühzeitig stellen.

„USt 1 TJ“-Formular

Nicht jeder Online-Händler ist von dieser neuen Regelung betroffen. Wer im EU-Ausland steuerlich registriert ist, für den entfällt die Antragsstellung. Andersherum können Online-Marktplätze auch nur in den Fällen haften, wenn ein deutsches Finanzamt die nicht gezahlte Umsatzsteuer festsetzt.
Wer jedoch dazu verpflichtet ist, hat zusätzlich die Plattform anzugeben, auf der er handelt – mitsamt des Accountnamens sowie der Seller-ID.
Die Einreichung des „Ust 1 TJ“-Formulars ist sowohl postalisch als auch per E-Mail möglich.

22f-Bescheinigung

Haben Sie das Formular eingereicht, erhalten Sie nach der Bearbeitung durch das Finanzamt voraussichtlich die sogenannte 22f-Bescheinigung in Papierform. Diese Bescheinigung müssen Sie nun an den jeweiligen Online-Marktplatz weiterreichen. Das kann auch digital erfolgen. Viele Marktplätze wie Amazon und eBay stellen hierfür bereits jetzt eine spezielle Upload-Möglichkeit im Verkäuferkonto zur Verfügung.
Die 22f-Bescheinigung wird wahrscheinlich so lange als Übergangslösung gelten, bis das elektronische Verfahren eingerichtet ist.

Mehr Rechte für Finanzämter

Mit Inkrafttreten dieser Regelung erhalten Finanzämter gleichzeitig mehr Rechte, um die Einhaltung der steuerlichen Pflichten zu überprüfen: Sie können unredliche Händler melden und weitere Daten von den Marktplätzen abrufen. Auch Seller-ID und Accountname müssen dem Finanzamt in dem Antrag übermittelt werden, sodass sie diese ebenfalls kennen.
Erfüllt ein Händler nicht seine Steuerpflichten, ist das Finanzamt berechtigt, den Marktplatz darüber zu informieren.

Fazit: Marktplatzhaftung für mehr Struktur

Mit der neuen Regelung geht neuer bürokratischer Aufwand einher. Anträge müssen gestellt, vom Finanzamt bearbeitet und weiter an die Online-Plattformen geleitet werden. Doch der Aufwand lohnt sich und geht der Forderung von vielen Seiten nach.
Trotz der langen Übergangsfrist bis zum 1.10.2019 für Shopbetreiber in EU-Ländern sollten Sie schnellstmöglich handeln. Bei Verletzung der Steuerpflichten haben Online-Händler sowie Steuerberater im schlimmsten Fall mit drastischen Folgen zu rechnen. Finanzämter erhalten damit Zugriff auf Daten wie Seller-ID und können unredliche Händler melden.
Letztendlich haben Händler, die pflichtgemäß den steuerlichen Pflichten nachgehen und die Bescheinigung rechtzeitig an alle notwendigen Marktplätze weiterleiten, nichts zu befürchten.

 

Disclaimer: Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass dieser Beitrag lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt. Alle angegebenen Informationen verstehen sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Carolin Nelkowski
Online-Marketing