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Geoblocking-Verordnung – Änderungen im Online-Handel

Am 3. Dezember tritt die neue Geoblocking-Verordnung in Kraft. Sie wirbelt derzeitig noch erlaubte Funktionen in Online-Shops auf. Jeder Shopbetreiber ist dazu verpflichtet, die Änderungen zeitnah, spätestens jedoch bis zum 3. Dezember umzusetzen. Online-Bestellungen aus anderen Mitgliedsstaaten? Lieferungen ins Ausland? Was kommt nun auf Shopbetreiber zu?

Bereits Anfang des Jahres wurde die Verordnung (EU) 2018/302 gegen ungerechtfertigtes Geoblocking im Binnenmarkt (kurz: GB-VO) beschlossen. Nun wird es ernst: Offizielles Datum für das Inkrafttreten dieser Regelung ist der 3. Dezember 2018. Es kristallisieren sich im Wesentlichen zwei Verbote heraus:

  • Die Sperrung von Webseiten
  • Unterschiedliche Vertragskonditionen einschließlich der Nettopreise und Zahlungsoptionen

… in Bezug auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Niederlassung des Kunden. Der Aufenthaltsort darf demnach nicht mehr zu Differenzierungen und Beschränkungen der Online-Shops führen. Kein Geoblocking mehr bedeutet für Online-Händler auch die Annahme von Bestellungen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Welche Konsequenzen müssen Shopbetreiber daraus ziehen?

Geoblocking – was ist das überhaupt?

Unter Geoblocking versteht man die Möglichkeit, bestimmte Internetinhalte nur bestimmten Usern zugänglich zu machen. Diese werden über eine definierte Region ausgesucht.

So können Shopbetreiber andere Länder für den deutschen Online-Shop ausschließen und stattdessen auf den Online-Shop mit der für ihn relevanten Sprache umleiten. Diese Umleitung erfolgt automatisch über das System, indem mit Hilfe der IP-Adresse auf das Land geschlossen wird, in dem sich der User befindet. Eine weitere Beschränkung erfolgt häufig durch das Bestellformular. Wurden Länder ausgeschlossen, können die User aus den jeweiligen Ländern nicht ihre Heimatadresse eingeben und somit keine Bestellung aufgeben.

Ausnahmen bestätigen die Regel: Wann greift die Verordnung und wann nicht?

Laut Verordnung sind alle Unternehmen von der neuen Regelung betroffen, die einen geschäftlichen Umgang zu ihren Kunden pflegen. Als Kunden werden all jene Käufer im B2B und B2C gesehen, die Produkte als Verbraucher oder Endkunde erwerben. Wiederverkäufer sind somit ausgeschlossen.

Im Umgang mit eBooks sowie dem Zugriff auf Mediatheken, Musik- und Film-Streaming gelten ebenfalls Ausnahmeregelungen: Händler genannter Produkte und Dienstleistungen sind ebenfalls nicht von der GB-VO betroffen. Stattdessen gilt für sie die Portabilitätsverordnung (EU) 2017/1128: Sie verpflichtet Unternehmen dazu, den EU-Bürgern die Inhalte auch vorübergehend in anderen Mitgliedsstaaten verfügbar zu machen, wenn diese zum Beispiel im Urlaub o. Ä. sind.

Ebenfalls ausgeschlossen werden Dienstleistungen im Bereich der Finanzen, elektronischen Kommunikation, dem Verkehr, der Gesundheit sowie des Sozialen (siehe dafür Richtlinie 2006/123/EG Art. 2 Abs. 2 über Dienstleistungen im Binnenmarkt). Weiter fallen auch audiovisuelle Dienste wie Kino, Filme und Rundfunk darunter.

Länder-Shops, Preisunterschiede und Umleitung – was ist erlaubt?

Laut Art. 3 Abs. 2 der GB-VO dürfen die Nutzer bestimmter IP-Adressen nicht automatisch auf den jeweiligen Länder-Shop umgeleitet werden. Dieser Prozess wird auch Routing genannt. Künftig sollen allen Usern der Mitgliedsstaaten auch alle Länder-Shops zur Verfügung stehen. Das bedeutet konkret: Websitebesucher aus Frankreich können auf den deutschen Shop gelangen, aber auch alle anderen Versionen müssen ihm zugänglich bleiben.

Bei einer ausdrücklichen Zustimmung durch den Kunden kann er automatisch auf den richtigsprachigen Online-Shop weitergeleitet werden, sofern alle anderen Versionen weiterhin zugänglich bleiben. In diesem Fall hat der Websitebetreiber jedoch Sorge zu tragen, dass der User jederzeit diese Einwilligung widerrufen kann. Möchten Sie als Shopbetreiber solch eine Zustimmung einbauen, ist es nach Erwägungsgrund 20 möglich, die Erlaubnis dauerhaft bzw. innerhalb eines Kundenkontos einzuholen, sodass nicht jedes Mal erneut angefragt werden muss.

Individuelle Preise

Dem Shopbetreiber bleibt es nach dem Grundsatz der Privatautonomie weiterhin frei, seine Nettopreise innerhalb verschiedener Länder-Shops individuell zu gestalten. In drei Ausnahmefällen sieht die GB-VO jedoch vor, Kunden aufgrund ihrer Niederlassung, Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes in Hinblick auf die Vertragsbedingungen und Preise nicht zu diskriminieren.

  • Sofern ein Shopbetreiber die Lieferung innerhalb seines Landes anbietet, kann ein Kunde aus einem Mitgliedsstaat zu denselben Konditionen bestellen, wenn er die Ware in dem jeweiligen Land abholt bzw. den Transport organisiert
  • Elektronisch erbrachte Dienstleistungen wie die Nutzung von Cloud-Diensten sowie das Hosting haben auch grenzübergreifend zu denselben Konditionen angeboten zu werden, selbst wenn sich der Sitz des Anbieters in einem anderen EU-Land befindet.
  • Alle weiteren Dienstleistungen von Anbietern mit Sitz in anderen EU-Ländern haben zu denselben Konditionen angeboten zu werden. Das gilt unter anderem für Buchungen von Hotelzimmern oder Konzerttickets, aber auch für die Nutzung eines Mietwagens.

Lieferung im EU-Ausland

Die Lieferung der Ware ist durch diese neue Verordnung in keiner Weise betroffen. Es steht also weiterhin dem Shopbetreiber frei, seine Ware nur in den für seinen Shop ausgewählten Gebieten zu liefern. Bestellungen aus Mitgliedsstaaten müssen dennoch angenommen werden. Das bedeutet: Die Ware muss dem Käufer so bereitgestellt werden, dass er bei der Lieferung die folgenden zwei Möglichkeit hat:

  • Der Kunde kann die Ware in einem Liefergebiet abholen, in das der Shopbetreiber liefert
  • Der Kunde kann die weitere, grenzüberschreitende Lieferung selbst und auf eigene Kosten organisieren

Es steht dem Shopbetreiber jedoch weiterhin frei, sein eigenes Liefergebiet festzulegen und das entsprechend in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu definieren.

Ihre To Dos im Zusammenhang mit der GB-VO:

  • Alle automatischen Umleitungen auf Länder-Shops löschen
  • Technische Möglichkeit installieren, welche die Zustimmung der User zu Weiterleitungen einholt
  • Die Eingabe von ausländischen Adressen ermöglichen (z. B. in Bestellformularen, Kundenregistrierungen etc.)
  • Liefergebiet in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen
  • Zahlungsoptionen anpassen
  • Prozesse einrichten, welche die Warenabholungen ermöglichen

Sind Sie ebenfalls von der Verordnung betroffen? Wenn Sie Unterstützung bei der technischen Umsetzung benötigen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

 
Disclaimer:
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass dieser Beitrag lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt. Alle angegebenen Informationen verstehen sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Carolin Nelkowski
Online-Marketing

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