Stolperfallen für Online-Shops
Es gibt viele rechtliche Stolperfallen für Online-Händler im Datenschutz, Umweltschutz und Verbraucherschutz – Rechtssicherheit können Sie sich nur durch einen guten Fachanwalt verschaffen. Es gibt aber einige Dinge, die sollten Sie bei der Planung Ihres Online-Shops im Voraus bedenken, denn je höher der Beratungsaufwand, umso größer sind auch die Kosten für den Anwalt. Hier finden Sie sechs aktuelle Stolpersteine in der Rechtssprechung, die für Shopbetreiber zur Grundlage eines jeden Online-Shops gehören, da Sie sonst mit Abmahnungen rechnen können. Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine Information über bestimmte Gesetze und Bestimmungen – wir können Ihnen nur nahe legen sich darüber Gedanken zu machen und mit Ihrem Anwalt Ihren Shop zu überprüfen.
Neues Elektrogesetz
Das neue „Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ beinhaltet neue Rücknahme- und Registrierungspflichten für Händler und Hersteller. Es gilt seit dem 24. Oktober 2015.
Rücknahmepflicht
Mit dem Elektrogesetz treten für Händler von Elektro- und Elektronikgeräten neue gesetzliche Rücknahmepflichten in Kraft. Das neue Elektrogesetz besagt, dass Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten Altgeräte unentgeltlich zurücknehmen müssen. Diese Rücknahmepflicht entsteht für den Händler, wenn die Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 Quadratmeter umfasst. Diese beinhaltet auch Lager- und Versandflächen.
Die Rücknahmepflicht greift dann, wenn Kunden ein neues Gerät der gleichen Geräteart mit gleichen Funktionen kaufen. Altgeräte, die kleiner als 25cm sind, müssen auch ohne den Neukauf eines entsprechenden Gerätes zurück genommen werden.
Für die Vertreiber besteht die Pflicht, innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Rücknahmestellen einzurichten. Dieser Zeitraum dient als Übergangsfrist, damit die Händler genug Zeit haben die Umstellung zu vollziehen.
Registrierungspflicht
Eine weitere Neuerung die das Elektrogesetz mit sich bringt, ist die Registrierungspflicht. Nach dieser müssen alle Elektro- und Elektronikgeräte bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und der Marke registriert werden, bevor sie auf den Markt gebracht werden. Das verpflichtet den Hersteller außerdem dazu, sowohl beim Angebot, als auch auf den Rechnungen, die Registrierungsnummer anzugeben. Für Händler gilt gleichermaßen das Verbot, nicht registrierte Geräte zu vertreiben.
Pflicht zur Beauftragung eines Bevollmächtigten
Für ausländische Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland gilt, dass sie zur Erfüllung des Elektrogesetzes einen Bevollmächtigten beauftragen müssen. Dies gilt genauso für deutsche Händler, die ins EU-Ausland verkaufen. Verstöße können dadurch sowohl von inländischen, als auch ausländischen Behörden abgemahnt werden.
Prüf-Logo für Online-Apotheken
Seit Oktober 2015 werden Online-Apotheken in die Pflicht genommen die Verbraucher mit Hilfe eines Prüf-Logos zu schützen. Das Logo ist durch eine Initiative der EU entstanden, da es immer mehr schwarze Schafe im Online-Apothekenhandel gibt. Mit dem Prüf-Logo werden Online-Händler gekennzeichnet, die für den Verkauf von Medikamenten qualifiziert sind. Das Logo besteht aus der Flagge des jeweiligen Landes und leitet beim Anklicken auf die Internetseite der nationalen Arzneimittelbehörde weiter. Dadurch sollen Verbraucher zugelassene Händler schnell und einfach erkennen können. Seit Oktober ist dieses Logo verpflichtend, bei Online-Apotheken ohne dieses Logo sollte also vom Kauf abgesehen werden.
SSL-Verschlüsselung für Kontaktformulare
Laut onlinehändler-news.de werden aktuell vermehrt Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht an Webseiten Betreiber versendet, in denen Kontaktformulare der Webseiten abgemahnt werden. Dabei geht es um die Übertragung personenbezogener Daten (z.B. Name, E-Mail Adresse, Telefonnummer) bei Kontaktformularen. Das LDA Bayern fordert eine sichere SSL-Verschlüsselung bei der Übertragung zum Schutz dieser Daten. Werden keine technischen Maßnahmen zum Datenschutz nach dem § 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vorgenommen, ist das Kontaktformular von der Seite zu entfernen. Laut dem BDSG sollen entsprechende Maßnahmen verhindern, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung nicht von Unbefugten gelesen, gespeichert, verändert oder gelöscht werden können.
Durch Verschlüsselungsverfahren wie SSL oder TLS werden Daten mit HTTPS gesichert. Die Einrichtung einer SSL-Verschlüsselung ist ohne einen großen Aufwand möglich und dadurch mittlerweile weit verbreitet. Das schafft nicht nur Vertrauen bei den Kunden, sondern wird auch im Google-Ranking positiv bewertet.
Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Mit dem Urteil des OLG Oldenburg vom 03.06.2010 (I – U 6/10) wurde bestätigt, dass das Werben mit Selbstverständlichkeiten als Verstoß gegen § 5 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt. Ein Verstoß rechtfertigt eine Abmahnung und entsprechende Kosten.
Denn durch Werbung sollen dem Kunden die Vorteile eines Produktes mitgeteilt werden, mit denen es sich vom Wettbewerb abhebt. Wirbt jedoch ein Verkäufer mit Selbstverständlichkeiten, also rechtlich vorgeschriebenen Kriterien eines Artikels, so benachteiligt er die anderen Anbieter.
Ausgangslage dieses Falles war ein Gütesiegel, welches jedoch nur die gesetzlichen Bestimmungen enthielt.
Lesen Sie den gesamten Fall hier.
Eine Anmeldebestätigung für den Online-Shop ist unzulässige Werbung
Wird von Ihrem Online-Shop eine Anmeldebestätigung versendet, kann dies bereits E-Mail-Werbung sein, die als unzulässig eingestuft wird: (AG Pankow-Weißensee, Urt. v. 16.12.2014 – Az.: 101 C 1005/14)
Dieses Urteil entstand dadurch, dass eine Online-Shop Betreiberin wie gewohnt eine Bestätigung eines Kontos in Ihrem Online-Shop versendete. Die E-Mail sah wie folgt aus:
„Hallo (…)
schön, dass du dich bei (…) registriert hast. Dein Kundenkonto ist nun angelegt und du kannst ab sofort alle damit verbundenen Vorteile nutzen. Unter (…) bekommst du eine Übersicht über deine persönlichen Angaben, wie Passwort, Kontaktdaten, Liefer- und Rechnungsadressen.Was kannst Du nun auf (…) machen, jetzt, wo du registriert bist?
– Einsicht in den Status deiner Bestellungen
– Schneller durch den Bestellprozess kommen
– Deine abgeschlossene Bestellungen einsehen
– Speicherung mehrerer Adressen
– Kommentare zu Produkten schreiben
Wir helfen dir gerne, falls du Fragen hast. Nutze unser Kontaktformular oder wende dich telefonisch an uns unter:“
Daraufhin entschied das Gericht, dass diese E-Mail bereits als Werbung eingestuft wird, da der Kläger aussagte, dass er sich gar nicht für das Konto angemeldet hatte. Daraufhin gab es folgende Erklärung des Gerichts:
„Die streitgegenständliche E-Mail beschränkte sich im wesentlichen auf die Information, daß für den Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten ein Kundnkonto eingerichtet sei. Ob eine derartige Information Werbung darstellt oder nicht, hängt davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlaßt hat. Hat er dies, stellt die Information hierüber für sich genommen noch keine Werbung dar. Hat er dies hingegen nicht, muß sich eine E¬Mail wie die streitgegenständliche aus seiner Sicht als – sogar besonders aufdringliche – Absatzförderungsmaßnahme darstellen und ist damit Werbung.
Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, die Einrichtung eines Kundenkontos bei der Verfügungsbeklagten nicht veranlaßt zu und zu keiner Zeit der Übersendung von werbenden E-Mails der Verfügungsbeklagten zugestimmt zu haben. Damit ist für das hier anhängige Verfahren davon auszugehen, daß es sich bei der streitgegenständlichen E-Mail um unverlangt zugesandte Werbung gehandelt hat.“
Wie können Sie sich vor einer solchen Klage schützen?
Im besten Fall nutzen Sie das „double-opt-in-Verfahren“, welches auch bei der Newsletter-Anmeldung genutzt wird auch für die Anmeldung von Kundenkonten. Somit muss ein Interessent erst auf einen von Ihnen zugesandten Bestätigungslink klicken, um die Erstellung eines Kundenkontos zu aktivieren. Dabei ist zu beachten, dass die E-Mail förmlich und nüchtern formuliert wird. Sie sollten bei dieser E-Mail auf jegliche werbliche Elemente verzichten oder überflüssige Informationen hinzufügen.
Angebotene Ware muss lieferbar sein
Am 22.04.2010 (I – U 205/09) hat das OLG Hamm erneut klargestellt, dass ein eCommerce Kunde davon ausgehen kann, dass angebotene Ware lieferbar ist. Dies gilt zumindest dann, wenn kein ausdrücklicher Hinweis auf die Verfügbarkeit des Artikels publiziert wird.
So müssen Shopbetreiber sicherstellen, dass das zum Kauf angebotene Produkt auf Lager oder die Lieferung durch einen Dritten (bspw. Streckengeschäft) gewährleistet ist. Ausgenommen sind hier Artikel mit einer vom Anbieter angegebenen Lieferfrist.
Den gesamten Fall finden Sie hier
EU-Richtlinie mindert Shoppinglust der Deutschen
In Deutschland wurde 2013 die verbraucherfreundliche 40-Euro-Klausel durch eine umzusetzende EU-Richtlinie gekippt. Nach dieser können Käufer Waren im Wert von über 40 EUR nicht mehr selbstverständlich auf Kosten des Händlers zurücksenden.
Erforscht wurden nun die damit verbundenen Auswirkungen auf das Kaufverhalten der Konsumenten. Nicht überraschend ist, dass Kunden nicht gerade positiv auf mögliche Mehrkosten reagieren. So will jeder Zweite in Zukunft weniger online kaufen, wenn er die Rücksendekosten zu tragen hat. Besonders stark ausgeprägt ist diese Absicht bei Frauen, die generell eigentlich mehr shoppen als Männer, aber auch häufiger Waren zurücksenden oder sich von vornherein mehrere Artikel zur Auswahl bestellen.
Dieses Auswahlverhalten wird von manchen großen Online-Shops explizit vorgeschlagen, für kleinere Händler erweist sich diese Angewohnheit als kostspielig. Zwar beabsichtigen 35% der Online-Shopper, in Zukunft keine verschiedenen Größen oder Varianten eines Produktes mehr zu bestellen, aber 40% der Befragten ziehen es in Erwägung, Artikel, die evtl. zurückgeschickt werden müssten, gar nicht mehr online zu bestellen. Etwas mehr als die Hälfte der Befragten gab an, generell nur noch bei Händlern zu bestellen, die kostenlose Retouren anbieten.
Somit wird die Entscheidung darüber, wer die Versandkosten trägt, zu einem entscheidenden Wettbewerbsvorteil. Es gibt allerdings einige gute Möglichkeiten zur generellen Verminderung von Retouren. Dies sind beispielsweise sehr ausführliche Produktinformationen, am besten zusätzlich mit 3D-Zoom, schnelle Lieferungen und stabile Verpackungen, damit die Ware heil beim Kunden ankommt. Die Anzahl der Retouren zu senken gewinnt außerdem dadurch an Bedeutung, dass weniger als die Hälfte der zurückgeschickten Ware direkt wieder ins Sortiment aufgenommen werden kann, wie eine Umfrage von Trusted Shops ergeben hat.
Durch die rechtliche Angleichung in Europa hatte sich das EU-Parlament erhofft, dass Konsumenten verstärkt über Landesgrenzen hinweg bestellen. Doch wie es aussieht, kann dieses Ziel nicht erreicht werden. Nur 2% der Befragten wollen zukünftig öfter in ausländischen Online-Shops einkaufen.
Quelle: „Retouren: Die Rücksendekosten sind nicht das eigentliche Problem“, http://www.ibusiness.de/ (Stand: 19.07.2011)
Studie durchgeführt von eResult und Internet World Business